MOGiS' Stellungnahme zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes

*MOGiS Stellungnahme zum Referentenentwurf des Aufhebungsgesetzes zum Zugangserschwerungsgesetz als PDF.*

Der Verein MOGiS e.V. begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung die durch das
Zugangserschwerungsgesetz entstandenen Rechtsfehler durch die ersatzlose Aufhebung desselben zu heilen.

Einige kurze Anmerkung zum Aufhebungsgesetz möchten wir im folgenden machen.

Wie vielfach bereits berichtet und zuletzt durch die Studie des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibniz Universität Hannover nachgewiesen, ist das WWW nicht der größte Verbreitungsweg für Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, zudem werden solche Inhalte überwiegend in geschlossenen Benutzergruppen getauscht. Der MOGiS e.V. würde es begrüßen, wenn der Text zur Ausgangslage und die Begründung des Aufhebungsgesetzes dahingehen angepasst würden.

Der MOGiS e.V. schlägt zudem vor, dass im Zuge der Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes das Fernmeldegeheimnis (§88 TKG) dahingehend zu präzisieren sei, dass Zugangsprovidern das Sperren von Inhalten (und des Zugangs) ebenso wie die Analyse von Inhalts- und Verkehrsdaten Ihrer Kunden nur zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes erlaubt und sonst bei Strafe verboten sind.

Wir bedauern es, dass mit der Außerkraftsetzung die eigentlich geplante Evaluierung des Löschbemühungen der Polizeibehörden nicht stattfinden wird, sind wir doch der Meinung, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nützlich gewesen wären um die Prozesse der Entfernung der Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs aus dem Internet zu verbessern.

Zu den Regelungen des Aufhebungsgesetzes: im Zuge des Verabschiedung des Zugangserschwerungsgesetzes wurde das Telekommunikationsgesetz geändert. Insbesondere wurde in §96 TKG folgender Satz eingefügt „Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“

Mit der Außerkraftsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes wäre dies eine unklare Bestimmung, bei der nicht klar wäre auf welche Gesetze es überhaupt noch Bezug nimmt. Wir schlagen deswegen in §96 TKG die Entferung der Wortgruppe „oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ vor. Die vorgesehene Beibehaltung des mit dem EGZugErschwG in den §96 TKG eingefügten Absatzes: „(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.“ ist dagegen zu begrüßen.

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