Alte Satzung(en)

Folgende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2009 einstimming angenommen:

Präambel


Eine demokratische Gesellschaft lebt vom Ausgleich der verschiedenen Interessen Ihrer Bürger. Eine absolute Sicherheit ist nicht möglich, schon der Versuch diese auch nur annähernd zu gewährleisten, führt in den totalitären Staat.


Uns ist bewusst, dass unser spezifisches Schutzbedürfnis, als mittelbar oder unmittelbar Betroffene, zum Teil mit den Freiheitsrechten unserer Mitbürger kollidiert. Wir treten deswegen für eine Politik ein, die Menschen wirksam vor Missbrauch schützt, dabei aber die Freiheitsrechte des Einzelnen nicht nur nicht vernachlässigt, sondern auch verteidigt.


Zu diesen Freiheitsrechten gehört für uns auch das Recht auf Anonymität, sowie ein konsequenter Schutz personenbezogener Daten. Wir lehnen also im Speziellen die verdachts- und anhaltslose Speicherung von Telekommunikationsdaten, die neuen präventiven Befugnisse des BKA und auch die geplante Gesundheitskarte ab.


Gerade uns Betroffenen ist es wichtig, dass der Vertrauenschutz im Verhältnis zu Therapeuten und anderen Kontaktpersonen nicht durch eine um sich greifende Datensammlung und -haltung weiter beschädigt wird. Ein wirksamer Schutz kann unter anderem nur gewährleistet werden, wenn Ärzte, Psychologen und andere beratend tätige Berufsgruppen als Berufsgeheimnisträger vor Überwachung geschützt werden.


Ebenso fordern wir, in Anlehnung an das vom Bundesverfassungsgericht 2008 formulierte Grundrecht, die Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme, deswegen lehnen wir die Online-Durchsuchung ebenso wie Access-Blocking ab.


Dokumentation von Missbrauch im Internet muss konsequent gelöscht werden. Eine Sperrung kommt einem erneuten Wegsehen gleich, wie es Betroffene oft in Familie und Nachbarschaft erleben mussten und müssen.


Wir verwahren uns ausdrücklich dagegen, dass Missbrauchsüberlebende auf respektlose Art und Weise für politische Zwecke instrumentalisiert werden. Wir fordern dazu auf, häufiger mit Betroffenen zu reden - statt wie bisher überwiegend über sie.


Wir fordern eine konsequente Verfolgung der Täter und Aufklärung der Straftaten in Bezug auf sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.


Zudem setzen wir uns für eine, durch Aufklärung fundierte, effektive Präventionsarbeit, sowie eine umfassende Förderung von Hilfsangeboten für mittelbar und unmittelbar Betroffene ein.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein trägt den Namen "MOGiS". Er wurde als Verein für MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren in Rostock gegründet. Er hat seinen Sitz in Rostock und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck


Sinn des Vereins ist es, mittelbar und unmittelbar Missbrauchs-Betroffenen in den Diskussionen rund um Bürgerrechte und zum adäquaten Opferschutz in und außerhalb des Internets eine Stimme zu geben.


Im Zentrum stehen dabei die Belange und Bedürfnisse von Missbrauchsüberlebenden.
Der Zweck des Vereins ist also die Aufklärung über und die Prävention von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie Hilfen für Opfer von sexuellem Missbrauch und Misshandlung zu befördern.


Der Satzungszweck wird insbesondere durch den aktiven Dialog mit und Einflussnahme auf die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft zu den oben angegebenen Themen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Mittel von MOGiS e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag.


a) Die aktive Mitgliedschaftwird erworben von natürlichen oder juristischen Personen. Jugendliche benötigen die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.


b) Die Fördermitgliedschaft wird erworben von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem Verein Mittel zur Erfüllung seine Zwecke zur Verfügung zu stellen, die aber nicht aktive Mitglieder mit Stimmrecht sein wollen.


c) Die ideelle Fördermitgliedschaft, ohne Zahlung eines Mindesbeitrages, wird von natürlichen oder juristischen Personen durch einen vom Vorstand oder der Mitgliedsversammlung anzunehmenden symbolischen Akt begründet. Diese Form der Mitgliedschaft soll es ermöglichen, den Verein ideell zu unterstützen ohne eine aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht zu begründen.


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wenn ein gravierender Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

§ 5 Beiträge


Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds bzw. Fördermitglieds beschließen.

§ 6 Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und seinem/seiner oder ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


Diese werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.


Der Vorstand lädt schriftlich (auch elektronisch [per E-Mail, Webseite ..] zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.


Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Mitgliederversammlung


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich.Im Bedarfsfall finden sie auf elektronischem Wege statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.


Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden dabei behandelt wie nicht erschienene.


Eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Auflösung


Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den


  • gegen-missbrauch e.V., Göttingen

  • Trotz allem e.V., Gütersloh


die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Ältere Satzung


Folgende neue Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. September 2009 in Berlin beschlossen:

Präambel


Eine demokratische Gesellschaft lebt vom Ausgleich der verschiedenen Interessen Ihrer Bürger. Eine absolute Sicherheit ist nicht möglich, schon der Versuch diese auch nur annähernd zu gewährleisten, führt in den totalitären Staat.

Uns ist bewusst, dass unser spezifisches Schutzbedürfnis, als mittelbar oder unmittelbar Betroffene, zum Teil mit den Freiheitsrechten unserer Mitbürger kollidiert. Wir treten deswegen für eine Politik ein, die Menschen wirksam vor Missbrauch schützt, dabei aber die Freiheitsrechte des Einzelnen nicht nur nicht vernachlässigt, sondern auch verteidigt.

Zu diesen Freiheitsrechten gehört für uns auch das Recht auf Anonymität, sowie ein konsequenter Schutz personenbezogener Daten. Wir lehnen also im Speziellen die verdachts- und anhaltslose Speicherung von Telekommunikationsdaten, die neuen präventiven Befugnisse des BKA und auch die geplante Gesundheitskarte ab.

Gerade uns Betroffenen ist es wichtig, dass der Vertrauenschutz im Verhältnis zu Therapeuten und anderen Kontaktpersonen nicht durch eine um sich greifende Datensammlung und -haltung weiter beschädigt wird. Ein wirksamer Schutz kann unter anderem nur gewährleistet werden, wenn Ärzte, Psychologen und andere beratend tätige Berufsgruppen als Berufsgeheimnisträger vor Überwachung geschützt werden.

Ebenso fordern wir, in Anlehnung an das vom Bundesverfassungsgericht 2008 formulierte Grundrecht, die Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme, deswegen lehnen wir die Online-Durchsuchung ebenso wie Access-Blocking ab.

Dokumentation von Missbrauch im Internet muss konsequent gelöscht werden. Eine Sperrung kommt einem erneuten Wegsehen gleich, wie es Betroffene oft in Familie und Nachbarschaft erleben mussten und müssen.

Wir verwahren uns ausdrücklich dagegen, dass Missbrauchsüberlebende auf respektlose Art und Weise für politische Zwecke instrumentalisiert werden. Wir fordern dazu auf, häufiger mit Betroffenen zu reden - statt wie bisher überwiegend über sie.

Wir fordern eine konsequente Verfolgung der Täter und Aufklärung der Straftaten in Bezug auf sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

Zudem setzen wir uns für eine, durch Aufklärung fundierte, effektive Präventionsarbeit, sowie eine umfassende Förderung von Hilfsangeboten für mittelbar und unmittelbar Betroffene ein.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein trägt den Namen "MOGiS". Er wurde als Verein für MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren in Rostock gegründet.
Er hat seinen Sitz in Rostock und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


Sinn und Zweck des Vereins ist es, mittelbar und unmittelbar Missbrauchs-Betroffenen in den Diskussionen rund um Bürgerrechte und zum adäquaten Opferschutz in und außerhalb des Internets eine Stimme zu geben.
Im Zentrum stehen dabei die Belange und Bedürfnisse von Missbrauchsüberlebenden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch den aktiven Dialog mit und Einflussnahme auf die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft zu den oben angegebenen Themen verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel von MOGIS e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag.
a) Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen oder juristischen Personen. Jugendliche benötigen die schriftliche Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
b) Die Fördermitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem Verein Mittel zur Erfüllung seine Zwecke zur Verfügung zu stellen, die aber nicht aktive Mitglieder mit Stimmrecht sein wollen.
c) Die ideelle Fördermitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen durch einen vom Vorstand oder der Mitgliedsversammlung anzunehmenden symbolischen Akt begründet werden. Diese Form der Mitgliedschaft soll es ermöglichen, den Verein ideell zu unterstützen ohne eine aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht zu begründen.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wenn ein gravierender Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.


§ 5 Beiträge


Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds bzw. Fördermitglieds beschließen.


§ 6 Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden und seinem/seiner oder ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Diese werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand lädt schriftlich (auch elektronisch [per E-Mail, Webseite ..] zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 7 Mitgliederversammlung


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.


§ 8 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den

  • gegen-missbrauch e.V., Göttingen

  • Trotz allem e.V.,Gütersloh


Alte Satzung


Achtung: dies ist die alte Satzung .. ideelle Fördermitgliedschaften fehlen in dieser Satzung ..


§1 Name


Der Name des Vereins ist MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren; kurz MOGIS.


§2 Zweck


a) Zweck des Vereins ist die Einflussnahme auf die politische Diskussion zu Internetsperren zum Zwecke der Zensurfreiheit.


b) Betroffene von Missbrauch sollen durch den Verein in dieser Diskussion eine Stimme erhalten.


§3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel von MOGIS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Sitz


Vereinssitz ist Rostock.


§5 Rechtsform


Der Verein gründet sich als nicht rechtsfähiger Verein, was einem späteren Übergang zur Rechtsfähigkeit nicht im Wege stehen soll.


§6 Eintritt und Austritt


a) Der Eintritt in den Verein erfolgt auf Antrag und wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit oder zehn Personen) beschlossen.


b) Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Antrag und Beschluss des Vorstandes oder mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung oder dem Tod.


§7 Beiträge


Der Verein erhebt keine Beiträge.


§8 Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden und seinem/seiner oder ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin.


Diese werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr berufen. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein.


§9 Mitgliederversammlung


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich.


Bis auf weiteres erfolgt die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung spätestens einen Tag vorher.


Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Niederschrift und durch Unterzeichnung der Versammlungsmitglieder.


§10 Auflösung


Die Vereinsauflösung erfolgt auf einer gesondert einzuberufenen Mitgliederversammlung wobei der Zweck der Vereinsauflösung als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben ist.


Der Beschluss über die Auflösung erfolgt durch eine dreiviertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte oder zehn Mitgliedern.


Satzung im Beschluss vom 01.04.2009



Naja, Sie hat ein paar Warzen, was halt so bei einem abendlichen Brainstorming mit dem BGB auf den Knien und dem Internet auf dem Wohnzimmertisch so zustande kommt :)

Wir bitten darum zu verstehen, dass wir Satzungsfragen nur mit Mitgliedern diskutieren. Konstruktiven und sensiblen Vorschläge sind wir aber nicht komplett abgeneigt.

Wer sich fragt, was ein "nicht rechtsfähiger" Verein ist: BGB 54 drückt das eigentlich ganz wunderbar aus:

§ 54: Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


Insgesamt ist das ganze Vereinsrecht doch recht lesbar geschrieben :)

viele Grüße

Christian; Vorstand MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren