Beschneidung von Jungen – Eckpunkte einer gesetzlichen Regelung

Der folgende Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 24. September 2012 wurde uns im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Obwohl er uns erst am 26. September 2012 zuging, wird uns nur Zeit bis zum 1. Oktober 2012 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Beschneidung von Jungen – Eckpunkte einer Regelung


I. Vorschlag Regelungstext:


„Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

II. Ausgangslage


Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128) die Auffassung vertreten, bei der nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der muslimischen Eltern aus religiösen Gründen vorgenommenen  Beschneidung eines vierjährigen Jungen handele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den Vorgaben des Kindschaftsrechts  nicht dem Kindeswohl diene.

Zur Beseitigung der dadurch entstandenen Rechtsunsicherheit hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (BT-Drucksache 17/10331) aufgefordert, „unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls,  der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“

III. Eckpunkte des Regelungsvorschlags:


Ansatz im Sorgerecht: Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage nach der Reichweite des elterlichen Sorgerechts. Eine Regelung soll daher im Kindschaftsrecht (§ 1631d BGB) verankert werden und klarstellen, dass die Eltern im Rahmen der Personensorge (Art. 6 Abs. 2 GG, §§ 1626, 1631 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können.

Die Einwilligung der Eltern schließt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aus mit der Folge, dass lege artis vorgenommene Beschneidungen von Jungen nicht als Körperverletzung bestraft werden können und auch keine Schadensersatzpflicht auslösen.

Beschränkung der Regelung auf die Beschneidung einwilligungsunfähiger Jungen: Geregelt wird nur die nach dem Urteil des LG Köln tatsächlich problematische Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jungen. Religiöse bzw. rituell-traditionelle Beschneidungen werden regelmäßig in einem Alter vorgenommen (Judentum: am achten Tag nach der Geburt; Islam: je nach Ausrichtung vom siebten Tag nach der Geburt bis etwa Ende Grundschulalter), in dem die Kinder mangels Einsichts- und Urteilsfähigkeit jedenfalls noch nicht selbst wirksam in den Eingriff einwilligen können.

Medizinisch indizierte Beschneidungen sind ausgeklammert: Medizinisch notwendige (= medizinisch indizierte) Beschneidungen sind nicht Regelungsgegenstand; die Einwilligungsbefugnis der Eltern in medizinisch indizierte Beschneidungen nicht einsichts- und urteilsfähiger Kinder ist – wie in jede andere medizinisch notwendige Behandlung ihres Kindes unstreitig.

Keine Sonderregelung für religiös motivierte Beschneidungen: Der Entwurf stellt bewusst nicht auf eine religiöse Motivation der Eltern ab. Die Rechtspraxis sähe sich sonst vor die schwierige Aufgabe gestellt, den Inhalt religiöser Überzeugungen ermitteln zu müssen. Eltern können im Übrigen die – weltweit stark verbreitete – (auch nicht medizinisch indizierte) Beschneidung ihres Sohnes aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten. (vgl. etwa die Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte von August 2012, wonach die gesundheitlichen Vorteile beschnittener Neugeborener schwerer wögen als die Risiken, in Pediatrics 2012; 130: 585-586). Eine Regelung allein für religiös motivierte Beschneidungen von Jungen würde den möglichen unterschiedlichen Zwecksetzungen von
Beschneidungen daher nicht gerecht.

Voraussetzungen im Interesse des Kindeswohls: Die Einwilligung der Eltern soll an kindeswohlorientierte Voraussetzungen geknüpft werden, die auch in der öffentlichen Diskussion immer wieder genannt werden (vgl. Ethikrat, Pressemitteilung vom 23. August 2012).

Eltern sollen in nicht medizinisch indizierte Beschneidungen ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes unter folgenden Voraussetzungen einwilligen können:
• Durchführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst: Damit sind eine fachgerechte Durchführung des Eingriffs, die hygienischen Rahmenbedingungen und - da auch dies von den Regeln der ärztlichen Kunst umfasst ist - eine unter Beachtung der medizinischen Standards im Einzelfall gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung abgedeckt.
• Pflicht des Beschneiders zur umfassenden Aufklärung der Eltern vor dem Eingriff: Die umfassende Aufklärung der Eltern über den Eingriff, seine Folgen und Risiken ist bereits nach geltendem Recht Voraussetzung für ihre wirksame Einwilligung. Die rechtfertigende Einwilligung in einen medizinisch nicht indizierten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit setzt nach geltender Rechtslage zwingend eine ordnungsgemäße und besonders umfassende Aufklärung des Rechtsgutsinhabers oder – wie hier – seiner gesetzlichen Vertreter voraus. Eine zusätzliche Erwähnung dieses Erfordernisses im Regelungstext ist daher nicht erforderlich.
• Über den Kindeswohlvorbehalt in Absatz 1 Satz 2 kann dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung getragen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. In diesem Rahmen kann auch ein etwa entgegenstehender Wille des Kindes zu berücksichtigen sein.

In Deutschland werden Beschneidungen von Kindern – auch solche aus religiösen oder traditionellen Beweggründen – in sehr vielen Fällen von Ärzten vorgenommen. Religiös motivierte Beschneidungen werden auch von Personen durchgeführt, die von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehen sind. Die Regelung erlaubt solchen von einer Religionsgesellschaft vorgesehenen Personen Beschneidungen durchzuführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und bezogen auf die Beschneidung eine dem Arzt vergleichbare Befähigung aufweisen. Auch für Beschneidungen durch diese Personen gelten die in Absatz 1 beschriebenen Voraussetzungen und Anforderungen. Die Regelung soll unter Abwägung der Religionsfreiheit einerseits und des Gesundheitsinteresses des Kindes andererseits auf die ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt sein.

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