Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments beriet am 27.4.2010 gegen 10:00 Uhr als Punkt 11 der Tagesordnung erstmalig den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie »zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie«. 1 2 3
Der Entwurf enthält, neben der Umsetzung einer einheitlichen Definition des Begriffes “Kind” als »jede Person unter achtzehn Jahren« ebenso wie die Ausweitung des Begriffes Kinderpornografie auf Inhalte mit erwachsenen Darstellern mit »kindlichem Erscheinungsbild«, die Forderung einer verbindlichen Umsetzung von Internetsperren in allen EU-Mitgliedstaaten. 4
Der Vorsitzende des Vereins MOGiS e.V (gegründet als Verein “MissbrauchsOpfer gegen InternetSperren”) Christian Bahls meint dazu: “Der Entwurf wirkt sehr mit der heißen Nadel gestrickt. Das beginnt schon damit, dass nach eigenen Aussagen »zu diesen Straftaten keine präzisen und zuverlässigen Statistiken vorliegen«. Trotzdem sagt der Entwurf unter dem Punkt »Einholung und Nutzung von Expertenwissen«: »Externes Expertenwissen war nicht erforderlich«.” 5
Weiterhin führt Bahls aus: “Die Europäische Kommission finanziert sowohl das Safer Internet Programm, zu dem auch das INHOPE Melde-Netzwerk gehört, als auch die European Financial Coalition. Diese müssen nach den Förderrichtlinien Berichte über ihre Arbeit erstellen. An dieser Stelle muss man fragen: Wo sind die Statistiken aus diesen Berichten?”
Irritiert zeigt sich Bahls über die Begrifflichkeiten im Entwurf: “Der Begriff von Kinderpornografie im Richtlinienentwurf hat meines Erachtens nur noch wenig mit dem zu tun, was man sonst gemeinhin darunter versteht. Die Richtlinie umfasst in ihrer Definition von Kinderpornografie auch Inhalte mit erwachsenen Darstellern mit »kindlichem Erscheinungsbild«, wobei im Entwurf »jede Person unter achtzehn Jahren« als Kind bezeichnet wird. Besser wäre es, wenn sich die Richtlinie an diesem Punkt auf die Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern [^kurz: Missbrauchsdarstellungen] im Internet beschränken würde.”
Nach Bahls’ Ansicht werden im Entwurf falsche Prioritäten offenbart, so sagt er: “Der Entwurf scheint ‘Sperren vor Löschen’ zu propagieren. Gesperrte Inhalte bleiben so noch länger im Netz bestehen. Wie eine Studie der Universität Cambridge zeigt, hängt die Länge der Verweildauer von kriminellen Inhalten im Netz vom persönlichen Einsatz der mit der Löschung befassten Personen ab. So ist es nachvollziehbar das Löschen, das vorrangig zu betreiben wäre. Den Mitgliedsstaaten mag es freigestellt sein, bestimmte Inhalte zu sperren, wenn sie die dafür vorgesehenen Maßnahmen vorher in nationalem Recht umsetzen. Obwohl es natürlich wenig Sinn macht Inhalte zu sperren, die bereits gelöscht wurden. Bei Inhalten, die nicht gelöscht werden können sollte genauer geschaut werden, warum dies der Fall ist. Diese Zustände jetzt einfach mit einem Stop-Schild zu verdecken kann nicht das Mittel der Wahl sein.” 6 7 8
Nach Bahls’ Ansicht berührt der Entwurf im Rahmen der Europäischen Union auch Belange der Meinungsfreiheit. Bahls dazu: “Der Richtlinien-Entwurf der Europäischen Kommission zitiert Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser betrifft die Freiheit der Meinungsäußerung und mögliche Einschränkungen dieser Freiheit. Insbesondere verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention, dass diese »Einschränkungen [^...] gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind«. Der Entwurf möchte es aber den Mitgliedsländern freistellen, ob sie die dann umzusetzenden Sperren per Gesetz einführt oder durch eine vertragliche Lösung umsetzen.” 9 10
Bahls ergänzt: “Gerade die Sperren in Skandinavien und in Großbritannien basieren auf vertraglichen Lösungen und waren deswegen in diesen Ländern nie Teil einer größeren gesellschaftlichen oder politischen Debatte. Mit dem vorgeblichen Erfolg und der vermeintlichen Akzeptanz in diesen Ländern wird jetzt versucht, die Sperren in ganz Europa verbindlich durchzusetzen.”
Zum Verein MOGiS e.V.:
MOGiS wurde im April 2009 als “MissbrauchsOpfer gegen InternetSperren” gegründet.
Nach Ende der Sperrdiskussion in Deutschland hat MOGiS e.V. seine Ziele erweitert und versteht sich inzwischen als “Eine Stimme für Betroffene”. Mit dem MOGiS e.V. treten Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs für die Belange von Missbrauchsbetroffenen ein.
MOGiS e.V. ist als gemeinnützig anerkannt Steuernummer Finanzamt Rostock: 079/141/16826 Registereintrag Amtsgericht Rostock: VR 10117 jeweils alleinvertretungsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder Christian Bahls und Gabriele Gawlich
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Live-Stream: http://www.europarl.europa.eu/wps-europarl-internet/frd/live/live-video?eventId=20100427-0900-COMMITTEE-LIBE&language=de ↩
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Tagesordnung: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+LIBE-OJ-20100427-1+04+DOC+PDF+V0//DE&language=DE ↩
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Richtlinienentwurf: http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/doc/com_2010_94_de.pdf ↩
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Artikel 2 (insbesondere 2.b.iii) und 21 in [^2] ↩
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Seite 2 und 6 in [^2] ↩
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INHOPE: https://www.inhope.org/ http://ec.europa.eu/information_society/apps/projects/factsheet/index.cfm?project_ref=SIP-2007-HC-121701 ↩
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European Financial Coalition: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/342&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en ↩
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“The Impact of Incentives on Notice and Take-down“, Tyler Moore and Richard Clayton, University of Cambridge ↩
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»die Einführung von Verfahren zur Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie-Webseiten wurden insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 11 der EU-Charta) untersucht.« so zitiert aus dem Richtlinien Entwurf s.o. siehe auch: ↩
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Europäische Menschenrechtskonvention http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html ↩
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