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	<title>Kommentare zu: Traci Lords und das Märchen von der Freiwilligkeit</title>
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		<title>Von: rtml</title>
		<link>http://mogis-verein.de/2009/07/13/traci-lords-und-das-maerchen-von-der-freiwilligkeit/#comment-6966</link>
		<dc:creator>rtml</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 09:36:35 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;p&gt;“Christian: Entschuldigung, geht’s noch? .. es geht darum, dass diese armen armen Qualitätspornos von Scheinvolljährigen [hey was ist denn das für ein Begriff? -&gt; &quot;sie sah ja schon 18 aus&quot; ist dann die neue Entschuldigung bei Kindesmissbrauch?] jetzt entsorgt werden müssen .. “ (http://mogis.wordpress.com/2009/07/13/traci-lords-und-das-maerchen-von-der-freiwilligkeit/#comments )&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wurden wirklich Kinder missbraucht wäre die Ausrede tatsächlich weit hergeholt. Aber 17jährige sind keine Kinder mehr. Also doch wieder die Gleichstellung von Kindern mit Jugendlichen. Scheinvolljährige ist eine genauso seltsame Bezeichnung wie Scheinjugendliche.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Um es gleich Vorweg zu sagen: Ich finde, die Verbreitung von Jugendpornographie tatsächlichen Inhaltes, insbesondere die kommerzielle Verbreitung, gehört bestraft.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Aber zum Streitpunkt (vielleicht hat man da auch einfach nur aneinander vorbei geredet):&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sex mit 17jährigen ist in Ordnung, wenn diese das Aufnehmen ist es Kindesmissbrauch? Höchstens könnte man vom Missbrauch Jugendlicher reden. Aber der ständige Versuch Jugendliche mit Kindern gleichzusetzen torpediert jede Diskussion, wann man hier unter welchen Umständen von sexuellem Missbrauch Jugendlicher reden kann und ein Verbot entsprechender Jugendpornographie sinnvoll ist und wann nicht, denn im Gegensatz zu Kindern ist Sex mit Jugendlichen nicht per se strafbar oder verwerflich. Wenn dieser Diskussion ausgewichen werden soll wird plötzlich doch wieder von Kindern geredet, um dann, darauf angesprochen, im nächsten Moment auf die bereits bestehende Differenzierung zu verweisen. Ob jedoch die jetzigen Regeln in Bezug auf Jugendpornographie in ihrer heutigen Form so sinnvoll sind ist ja gerade die Frage, um die sich der Streit dreht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch die Konsumenten sind ganz andere und viel näher an den Interessenten an Pornographie mit Erwachsenen als an den Interessenten an Kinderpornographie. Pädophilie bezieht sich nämlich auf Kinder vor oder ganz zu Beginn der Pubertät, sprich vor pubertäres Aussehen oder das Aussehen am Anfang der Pubertät, wenn es sich noch kaum vom präpubertären Aussehen unterscheidet. Das Interesse an den Geschlechtsmerkmalen und dem Erscheinungsbild von 16jährigen ist nah an den Interessen an erwachsenen Geschlechtsmerkmalen, die sich in der Pubertät ja gerade herausbilden, dafür sehr weit weg von den Interessen Pädophiler, die auf präpubertär aussehende Geschlechtsmerkmale und Aussehen fixiert sind. Auf präpubertäre Merkmale fixiert zu sein ist Krank, auf nach-pubertäre/erwachsene Geschlechtsmerkmale, wie sie schon 16jährige in den allermeisten Fällen heutzutage haben, zu stehen ist der Normalfall. Pädophile haben an solchen Geschlechtsmerkmalen jedoch kein gesteigertes Interesse. Auch aufgrund der Konsumenten kann man also keine Verbindung zwischen Jugend- und Kinderpornographie ziehen oder hier gleiche Interessen dahinter vermuten. Auch kann es nicht als Einstieg oder Vorstufe zu Kinderpornographie gelten, sondern ist etwas Grundverschiedenes.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn das von allen Seiten verstanden wurde, kann man in Ruhe darüber diskutieren in wie fern der §184c gerechtfertigt ist, nötig sei, abgeschafft oder gelockert werden kann oder ob es sinnvoll ist seine Geltung allein auf tatsächliche Jugendpornographie zu Beschränken und das Besitzverbot, das bei Kinderpornographie seine Rechtfertigung hat, bei Jugendpornographie aufzuheben oder weiter einzuschränken.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wenn ein 18jähriger den Geschlechtsverkehr mit seiner 17jährigen Freundin aufzeichnet, so kann er für den Besitz des Videos bestraft werden, wird die reale Vergewaltigung eine 30jährigen in einem Video gezeigt, ist der Besitz nicht strafbar (aber die Verbreitung als Gewaltpornographie). &lt;b&gt;Diese Wertentscheidung muss mir mal jemand erklären!&lt;/b&gt; Zumal bei ersterem etwas vollkommen legales zu sehen ist, bei letzterem - wie bei Kinderpornographie - nicht.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Sicherlich hat der §184c seinen Sinn, zumindest was die (insbesondere kommerzielle) Verbreitung von tatsächlicher Jugendpornographie angeht. Bei fiktiver Jugendpornographie, vielleicht sogar reinen jugendpornographischen Texten ohne Bilder, oder von einem Paar selbst für sich aufgenommene legale Handlungen ist das Verbreitungs- bzw. Besitzverbot jedoch durchaus diskussionswürdig und hat weder vom Inhalt (legale Handlungen  sexueller Missbrauch) noch von den Konsumenten/Zielgruppe (normale Nichtpädophile, auf entwickelte Geschlechtsmerkmale ausgerichtet  Pädophile, auf kindliche oder noch kindlich aussehende Merkmale fixiert) irgendetwas mit Kinderpornographie zu tun. Da ist so manche so genannte Gewaltpornographie, die tatsächliches illegales Geschehen zeigt, schon eher vergleichbar und der Besitz eines Vergewaltigungsvideos näher am Besitz von Kinderpornographie.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Und was die Grenzbereiche wie Pornographie mit 14jährigen, die in aller Regel als wirklichkeitsnahe Darstellung von Personen unter 14 Jahren gelten, angeht: Die sind aus eben diesem Grund als so genannte Scheinkinderpornographie sowieso schon zu recht Strafbar, samt Besitzverbot.&lt;/p&gt;
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		<content:encoded><![CDATA[<p>“Christian: Entschuldigung, geht’s noch? .. es geht darum, dass diese armen armen Qualitätspornos von Scheinvolljährigen [hey was ist denn das für ein Begriff? -&gt; "sie sah ja schon 18 aus" ist dann die neue Entschuldigung bei Kindesmissbrauch?] jetzt entsorgt werden müssen .. “ (<a href="http://mogis.wordpress.com/2009/07/13/traci-lords-und-das-maerchen-von-der-freiwilligkeit/#comments" rel="nofollow">http://mogis.wordpress.com/2009/07/13/traci-lords-und-das-maerchen-von-der-freiwilligkeit/#comments</a> )</p>

<p>Wurden wirklich Kinder missbraucht wäre die Ausrede tatsächlich weit hergeholt. Aber 17jährige sind keine Kinder mehr. Also doch wieder die Gleichstellung von Kindern mit Jugendlichen. Scheinvolljährige ist eine genauso seltsame Bezeichnung wie Scheinjugendliche.</p>

<p>Um es gleich Vorweg zu sagen: Ich finde, die Verbreitung von Jugendpornographie tatsächlichen Inhaltes, insbesondere die kommerzielle Verbreitung, gehört bestraft.</p>

<p>Aber zum Streitpunkt (vielleicht hat man da auch einfach nur aneinander vorbei geredet):</p>

<p>Sex mit 17jährigen ist in Ordnung, wenn diese das Aufnehmen ist es Kindesmissbrauch? Höchstens könnte man vom Missbrauch Jugendlicher reden. Aber der ständige Versuch Jugendliche mit Kindern gleichzusetzen torpediert jede Diskussion, wann man hier unter welchen Umständen von sexuellem Missbrauch Jugendlicher reden kann und ein Verbot entsprechender Jugendpornographie sinnvoll ist und wann nicht, denn im Gegensatz zu Kindern ist Sex mit Jugendlichen nicht per se strafbar oder verwerflich. Wenn dieser Diskussion ausgewichen werden soll wird plötzlich doch wieder von Kindern geredet, um dann, darauf angesprochen, im nächsten Moment auf die bereits bestehende Differenzierung zu verweisen. Ob jedoch die jetzigen Regeln in Bezug auf Jugendpornographie in ihrer heutigen Form so sinnvoll sind ist ja gerade die Frage, um die sich der Streit dreht.</p>

<p>Auch die Konsumenten sind ganz andere und viel näher an den Interessenten an Pornographie mit Erwachsenen als an den Interessenten an Kinderpornographie. Pädophilie bezieht sich nämlich auf Kinder vor oder ganz zu Beginn der Pubertät, sprich vor pubertäres Aussehen oder das Aussehen am Anfang der Pubertät, wenn es sich noch kaum vom präpubertären Aussehen unterscheidet. Das Interesse an den Geschlechtsmerkmalen und dem Erscheinungsbild von 16jährigen ist nah an den Interessen an erwachsenen Geschlechtsmerkmalen, die sich in der Pubertät ja gerade herausbilden, dafür sehr weit weg von den Interessen Pädophiler, die auf präpubertär aussehende Geschlechtsmerkmale und Aussehen fixiert sind. Auf präpubertäre Merkmale fixiert zu sein ist Krank, auf nach-pubertäre/erwachsene Geschlechtsmerkmale, wie sie schon 16jährige in den allermeisten Fällen heutzutage haben, zu stehen ist der Normalfall. Pädophile haben an solchen Geschlechtsmerkmalen jedoch kein gesteigertes Interesse. Auch aufgrund der Konsumenten kann man also keine Verbindung zwischen Jugend- und Kinderpornographie ziehen oder hier gleiche Interessen dahinter vermuten. Auch kann es nicht als Einstieg oder Vorstufe zu Kinderpornographie gelten, sondern ist etwas Grundverschiedenes.</p>

<p>Wenn das von allen Seiten verstanden wurde, kann man in Ruhe darüber diskutieren in wie fern der §184c gerechtfertigt ist, nötig sei, abgeschafft oder gelockert werden kann oder ob es sinnvoll ist seine Geltung allein auf tatsächliche Jugendpornographie zu Beschränken und das Besitzverbot, das bei Kinderpornographie seine Rechtfertigung hat, bei Jugendpornographie aufzuheben oder weiter einzuschränken.</p>

<p>Wenn ein 18jähriger den Geschlechtsverkehr mit seiner 17jährigen Freundin aufzeichnet, so kann er für den Besitz des Videos bestraft werden, wird die reale Vergewaltigung eine 30jährigen in einem Video gezeigt, ist der Besitz nicht strafbar (aber die Verbreitung als Gewaltpornographie). <b>Diese Wertentscheidung muss mir mal jemand erklären!</b> Zumal bei ersterem etwas vollkommen legales zu sehen ist, bei letzterem &#8211; wie bei Kinderpornographie &#8211; nicht.</p>

<p>Sicherlich hat der §184c seinen Sinn, zumindest was die (insbesondere kommerzielle) Verbreitung von tatsächlicher Jugendpornographie angeht. Bei fiktiver Jugendpornographie, vielleicht sogar reinen jugendpornographischen Texten ohne Bilder, oder von einem Paar selbst für sich aufgenommene legale Handlungen ist das Verbreitungs- bzw. Besitzverbot jedoch durchaus diskussionswürdig und hat weder vom Inhalt (legale Handlungen  sexueller Missbrauch) noch von den Konsumenten/Zielgruppe (normale Nichtpädophile, auf entwickelte Geschlechtsmerkmale ausgerichtet  Pädophile, auf kindliche oder noch kindlich aussehende Merkmale fixiert) irgendetwas mit Kinderpornographie zu tun. Da ist so manche so genannte Gewaltpornographie, die tatsächliches illegales Geschehen zeigt, schon eher vergleichbar und der Besitz eines Vergewaltigungsvideos näher am Besitz von Kinderpornographie.</p>

<p>Und was die Grenzbereiche wie Pornographie mit 14jährigen, die in aller Regel als wirklichkeitsnahe Darstellung von Personen unter 14 Jahren gelten, angeht: Die sind aus eben diesem Grund als so genannte Scheinkinderpornographie sowieso schon zu recht Strafbar, samt Besitzverbot.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Von: stern.de und sein geifernder Boulevard-Journalismus &#124; MOGiS e.V. - Eine Stimme für Betroffene --</title>
		<link>http://mogis-verein.de/2009/07/13/traci-lords-und-das-maerchen-von-der-freiwilligkeit/#comment-5138</link>
		<dc:creator>stern.de und sein geifernder Boulevard-Journalismus &#124; MOGiS e.V. - Eine Stimme für Betroffene --</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 10:02:51 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;p&gt;[...] Related posts:Traci Lords und das Märchen von der Freiwilligkeit [...]&lt;/p&gt;
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		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Related posts:Traci Lords und das Märchen von der Freiwilligkeit [...]</p>]]></content:encoded>
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